Rechtstellung | Lia Rumantscha

Artikel - Rechtstellung

Rechtsstellung

Die romanische Sprache verfügt über eine sehr gute rechtliche Verankerung. Verschiedene Verfassungsartikel sowie mehrere Gesetze und Verordnungen bilden die Grundlage für eine systematische und effiziente Sprachpolitik auf Bundes- und Kantonsebene.

Das Schweizer Sprachenrecht beruht im Wesentlichen auf Art. 70 der neuen Bundesverfassung sowie auf ungeschriebenem, vom Bundesgericht anerkanntem Verfassungsrecht. Die Sprachenfreiheit wird im Art. 18 der neuen Bundesverfassung garantiert. Sie hat einen unterschiedlichen Inhalt, je nachdem ob sie auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen untereinander oder auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen und dem Staat angewendet wird. Im ersten Fall handelt es sich um das Recht, sich in der Sprache der eigenen Wahl auszudrücken. Im zweiten Fall handelt es sich um das minimale Recht auf Verwendung einer nationalen Minderheitensprache in einem bestimmten Bereich, z.B. als Schul- und/oder Amtssprache.

Art. 116 der alten Bundesverfassung der Schweiz legte 1938 die National- und Amtssprachen der Schweiz folgendermassen fest:

1 Das Deutsche, Französische, Italienische und Rätoromanische sind die Nationalsprachen der Schweiz.

2 Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche, Französische und Italienische erklärt.


Am 10. März 1996 hat das Schweizer Volk mit 76% Ja-Stimmen einem revidierten Sprachenartikel der Bundesverfassung zugestimmt. In der neuen Bundesverfassung vom 18.4.1999 ist dieser Sprachenartikel zum Artikel 70 (Sprachen) mutiert:

1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache.


Absatz 2 verankert implizit das Territorialitätsprinzip (Zugehörigkeit zu einem vorgeschriebenen Sprachgebiet). Das Territorialitätsprinzip schützt die Minderheitensprachen in ihrem historisch angestammten Einzugsgebiet. Zusammen mit der Anzahl Sprecherinnen und Sprechern einer Sprache ist es entscheidend für sprachrechtlichen Status einer Gemeinde. Die Voraussetzungen, die darüber entscheiden, ob eine Gemeinde des Kantons Graubünden offiziell einsprachig oder mehrsprachig ist, sind in Art. 16 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden verankert. Die Bedeutung der Territorialität (Zugehörigkeit zu einem Sprachgebiet) wird vom Bundesgericht relativiert und mehr als Verfassungsprinzip denn als Verfassungsrecht betrachtet.

Die Viersprachigkeit der Schweiz ist in der neuen Bundesverfassung in Art. 4 (Landessprachen) festgeschrieben:

1 Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

Mit den in der neuen Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der schweizerischen Sprachpolitik sowie durch zahl­reiche parlamentarische Vorstösse wurde der sprachpolitische Auftrag an Bund und Kantone neu definiert (grösseres sprachpolitisches Engagement).
Wichtige Publikationen des Bundes wie Gesetze, Abstimmungserläuterungen usw. werden auch in romanischer Sprache gedruckt, und die Romanen haben die Möglichkeit, sich in ihrer Muttersprache an die Bundesbehörden zu wenden.

In der neuen Bundesverfassung erhält auch die Kulturförderung des Bundes mit Artikel 69 (Kultur) eine Verfassungsgrundlage.

1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.


Der «Kulturartikel» schliesst eine wichtige juristische Lücke zwischen der Verfassung und der gelebten Kulturförderung des Bundes. Er ist die Grundlage für das Bundesgesetz über die Kulturförderung (in Kraft seit 1.1.2012) und bietet die Möglichkeit die Kulturpolitik auf Bundesebene sowie ihr Zusammenwirken mit Kantonen, Gemeinden und Privatpersonen zu überdenken und zu restrukturieren. Das Gesetz betont die Priorisierung von Projekten, welche der sprachlichen Vielfalt der Schweiz Rechnung tragen und wenn möglich mehrere Sprachregionen miteinbeziehen.

Auf der Grundlage des revidierten Sprachenartikels in der neuen Bundesverfassung erarbeitete das Bundesamt für Kultur in den Jahren 1999 bis 2004 Massnahmen für dessen Umsetzung. Diese beinhalteten ein Sprachengesetz, die Förderung der sprachlichen Minderheiten sowie die Förderung der Verständigung und des Austausches unter den einzelnen Sprachgemeinschaften.

Im Frühjahr 2004 beschloss der Bundesrat überraschenderweise, aus Spargründen davon abzusehen, dem Parlament eine Botschaft über das Sprachengesetz vorzulegen. Das Sprachengesetz hätte ab 2008 neue Bundesaufgaben von 17 Mio. Franken ausgelöst und den Bundesrat verpflichtet, mehrsprachige Kantone wie Bern, Wallis, Graubünden oder Freiburg etwa beim Austausch von Schulkindern und Lehrkräften, der Lehrmittelproduktion, der Durchführung von Sprachkursen für Migranten oder der Erhaltung von Nachrichtenagenturen finanziell zu unterstützen. Zudem hätte die Mehrsprachigkeit durch eine von Bund und Kantonen gemeinsam betriebene wissenschaftliche Stelle gefördert werden sollen. Mit dem Verzicht auf ein eidgenössisches Sprachengesetz fällt ein nach langer Vorarbeit vorgesehener Pfeiler für eine aktive Sprachpolitik in der Schweiz.
Der negative Bundesratsentscheid löste bei den Kantonen und Sprachorganisationen sowie bei der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) Enttäuschung und Bedauern aus. Stand der Dinge 2004: Parlamentarierinnen und Parlamentarier der mehrsprachigen Kantone setzten sich zusammen mit der EDK für eine Aufnahme des Sprachengesetzes in den bundesrätlichen Legislaturplan 2004 – 2008 ein.

Dank dieses Engagements unter der Federführung von Christian Levrat (SP/Freiburg), damals Nationalrat, seit 2012 Ständerat, gibt es heute ein Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (in Kraft seit 1.1.2010). Das neue Gesetz und die dazu gehörige Verordnung regeln vier Bereiche: die Verwendung der offiziellen Landessprachen des Bundes und die Förderung der Viersprachigkeit im öffentlichen Dienst; die Massnahmen zur Förderung der Verständigung und des Austausches unter den Sprachgemeinschaften; die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone (Bern, Freiburg, Graubünden und Wallis); der Erhalt und die Förderung der romanischen und italienischen Sprache und Kultur.

Das neue Gesetz bringt den Willen der Eidgenossenschaft zum Ausdruck, «die Viersprachigkeit als Wesensmerkmal der Schweiz zu stärken» und «das Rätoromanische und das Italienische als Landessprachen zu erhalten und zu fördern» (Art. 2 Buchstabe a resp. d). Art. 17 erwähnt die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Institution zur Förderung der Mehrsprachigkeit zu unterstützen. Dies konkretisierte sich mit dem Aufbau eines Wissenschaftlichen Kompetenzzentrums für Mehrsprachigkeit, das seine Tätigkeit im Jahre 2011 aufnahm. Dies erfolgte auf der Basis eines Mandats, welches der Bundesrat dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg erteilt hatte.

Weitere Verfassungsartikel
Art. 8 (Rechtsgleichheit): 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, [...], der Sprache, [...].

Art. 18 (Sprachenfreiheit): Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 31 (Freiheitsentzug): 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. [...]

Art. 175 (Zusammensetzung und Wahl des Bundesrates): 4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Gesetze und Verordnungen
Verschiedene Gesetze und Verordnungen berücksichtigen ebenfalls die offiziellen Landessprachen der Schweiz:

Art. 54 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht: 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
[Gesetz vom 17.6.2005, in Kraft seit 1.1.2007; SR 173.110]


Art. 4 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess: 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen. 2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. [Gesetz vom 4.12.1947, in Kraft seit 1.7.1948; SR 273]

Art. 3 der Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung: Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person. [Verordnung vom 14.11.2012, in Kraft seit 1.1.2013; SR 172.081]

Art. 13 der Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung: 1 Die Einheit für Rätoromanisch in der Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungen ins Rätoromanische. 2 Die Veröffentlichung rätoromanischer Texte richtet sich nach Artikel 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010. [Verordnung vom 14.11.2012, in Kraft seit 1.1.2013; SR 172.081]

In der Schweiz obliegt die Sprachhoheit den einzelnen Kantonen. Der Kanton Graubünden überlässt es im Wesentlichen den Gemeinden, die Amts- und Schulsprache (seit 2003 im Einvernehmen mit dem Kanton) zu bestimmen. In der Kantonsverfassung von 1880 wurden die drei Sprachen Deutsch, Romanisch und Italienisch erstmals formell als «Landessprachen» festgelegt und deren Verwendung in der kantonalen Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung geregelt. Bis zum Jahr 1996 galten das Deutsche, das Italienische sowie die romanischen Idiome Sursilvan, Sutsilvan, Surmiran, Puter und Vallader als Landessprachen des Kantons Graubünden. Mit Regierungsbeschluss vom 2.7.1996 wurde das Rumantsch Grischun offizielle Amtssprache des Kantons, wenn sich dieser an die gesamte romanische Bevölkerung wendet.

Während Art. 46 der alten Kantonsverfassung (bis 2003 in Kraft) lediglich die drei Sprachen des Kantons als Landessprachen gewährleistete, baut Art. 3 der neuen Kantonsverfassung (in Kraft seit dem 1.1.2004) auf den drei Säulen «Landes- und Amtssprachen», «Schutz für die Minderheitensprachen» sowie «Amts- und Schulsprache(n)».

Der Sprachenartikel 3 der neuen Kantonsverfassung lautet wie folgt:

1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

3 Gemeinden und Kreise bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.


Die neue Kantonsverfassung legt ein klares Bekenntnis zur Dreisprachigkeit ab. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben der Bundesverfassung. Die drei Kantonssprachen werden ausdrücklich als gleichwertig bezeichnet. Die pragmatische Formulierung trägt den Anliegen der angestammten sprachlichen Minderheiten Rechnung.
Art. 90 der Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton und die Gemeinden zur Förderung der künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Tätigkeit sowie des kulturellen Austausches unter spezieller Berücksichtigung der regionalen und sprachlichen Gegebenheiten.

Art. 3 der Kantonsverfassung verpflichtet die Bündner Regierung konkrete Massnahmen zu erarbeiten, die dem Wunsch zum Erhalt der Dreisprachigkeit und zur Förderung der Minderheitensprachen Romanisch und Italienisch nachkommen. Das Ergebnis ist das Sprachengesetz des Kantons Graubünden. Ein aus sprachpolitischer Sicht weiteres wichtiges Gesetz ist das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz).

Das Sprachengesetz
Am 17.6.2007 sagten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Graubündens Ja zum Sprachengesetz (in Kraft seit 1.1.2008) mit einem Ja-Stimmenanteil von 53,9%. Für das Komitee «Pro Lescha da linguas dal chantun Grischun» bedeutete das Ergebnis ein klares Votum zu Gunsten der kantonalen Dreisprachigkeit. Die Abstimmung selbst war nötig geworden, nachdem der Rechtsanwalt Peter Schnyder aus Schiers das Referendum ergriffen hatte. Das Gesetz, von Regierung und Grossem Rat einstimmig verabschiedet, diskriminiere Personen deutscher Sprache, z.B. bei Bewerbungen für Stellen bei der kantonalen Verwaltung. Gemäss Art. 6 des Sprachengesetzes müssen entsprechende Stellen «bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug [...] geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.»

Für lange Diskussionen sorgten im Grossen Rat hauptsächlich die folgenden drei Punkte: Besondere Förderung von zweisprachigen Schulen und Klassen in Gemeinden auf deutschem Sprachgebiet; Festlegung der Voraussetzungen für die Gründung eines Instituts für die Belange der Mehrsprachigkeit; Festsetzung des Anteils, der darüber entscheidet, ob eine Gemeinde noch als einsprachig romanische oder italienische Gemeinde gilt oder als gemischtsprachige Gemeinde zu betrachten ist.
Die gesetzliche Verankerung der besonderen Förderung von Schulen und Klassen in mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden wurde damit gerechtfertigt, dass es nicht ausreiche eine Minderheitensprache ausschliesslich in ihrem angestammten Gebiet zu fördern. Der entsprechende Artikel 20 des Sprachengesetzes lautet wie folgt:

[...]
2 In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regierung auf Antrag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestammten Sprache die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.

3 In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Rätoromanisch oder Italienisch anzubieten.


Eine Einrichtung, die sich mit Fragen zur Mehrsprachigkeit in der Schweiz befasst, wurde 2011 in Freiburg mit dem Wissenschaftlichen Kompetenzzentrums für Mehrsprachigkeit realisiert. Dieses forscht auf Mandatsbasis seitens des Instituts für Mehrsprachigkeit (der Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg unterstellt). Es besteht eine Zusammenarbeitsvereinbarung u.a. mit der Pädagogischen Hochschule Graubünden.
Der letzte Punkt, die Festlegung des Sprecheranteils, ist ein grundlegendes Element des Sprachengesetzes und wiederspiegelt das Territorialprinzip (Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sprachgebiet) wie es in Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 3 Abs. 3 der Kantonsverfassung verankert ist. Es ist vorgesehen, dass eine Gemeinde als einsprachig gilt, sofern mindestens 40% der Bevölkerung der angestammten Sprachgemeinschaft angehören. Dies bedeutet, dass solche Gemeinden als einsprachig romanische oder italienische Gemeinden gelten können, auch wenn eine Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner deutschsprachig sind. Dieser Umstand regelt Art. 16 Abs. 2 Sprachengesetzes. Der Artikel in seiner Vollständigkeit lautet wie folgt:

1 Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.

3 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.

4 Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt. Zur rätoromanischen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprachzugehörigkeit die rätoromanische oder italienische Sprache angeben.


Bei der in Absatz 4 erwähnten Volkszählung handelt sich noch immer um diejenige aus dem Jahre 2000. Die sprachliche Zugehörigkeit gründet auf zwei Fragen: 1.) Welches ist die Sprache, in der Sie denken und die Sie am besten beherrschen? 2.) Welche Sprache oder welche Sprachen sprechen Sie regelmässig (z.B. zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz)?

Solange eine Gemeinde die in Absatz 2 und 3 festgelegten Anteile erreicht, darf sie ihren sprachrechtlichen Status nicht ändern, auch nicht, falls eine Mehrheit der Bevölkerung dies wünscht. Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde (oder von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde) erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten, aber entsprechenden Initiativen oder Begehren sind erst möglich, wenn der Anteil von 40% resp. 20% nicht mehr erreicht wird (vgl. Sprachengesetz Art. 24 Abs. 1). Die letzte eidgenössische Volkszählung fand im Jahre 2000 statt. Seither gibt es keine aktuelleren Daten, anhand derer man die Entwicklung der Verwendung des Romanischen nachvollziehen könnte. Für eine angemessene Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und 3 wäre eine Erhebung von aktuellem Datenmaterial seitens des Kantons nicht zuletzt mit Blick auf die verschiedenen geplanten oder bereits vollzogenen Gemeindefusionen notwendig.
Ferner schreibt das Sprachengesetz in Art. 3 Abs. 5 das Rumantsch Grischun als «rätoromanische Standardform» fest. Personen romanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an die Behörden wenden.

Das Schulgesetz
Das Sprachengesetz legt fest, dass die Gemeinden die Sprache für den Unterricht in der Volksschule bestimmen (Art. 18 Abs. 1). Im März 2012 genehmigte der Grosse Rat die Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; in Kraft seit 1.8.2013). Das Schulgesetz sieht den Unterricht von mindestens einer Kantonssprache sowie des Englischen auf der Primarstufe vor. In romanischen und italienischen Schulen ist das Deutsche die erste Fremdsprache. In deutschen Primarschulen ist das Italienische die erste Fremdsprache. In deutschen Primarschulen können die Schulträger den Unterricht des Romanischen statt des Italienischen beschliessen. Im Weiteren können sie entscheiden, ob die Sprachen Romanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden sollen (Art. 30).
Der Wechsel vom Idiom zum Rumantsch Grischun oder umgekehrt erfolgt auf Beginn eines neuen Schuljahrs (Art. 32). Eine Gemeinde kann folglich nicht die Schulsprache während des laufenden Schuljahres ändern, etwa unmittelbar nach einem entsprechenden Entscheid der Gemeindeversammlung oder eines anderen befugten Gremiums. Dies bedeutet, dass ausschliesslich Kinder, welche die Volksschule beginnen, im jeweiligen Idiom oder in Rumantsch Grischun alphabetisiert werden. Die anderen Schülerinnen und Schüler behalten die ursprüngliche Alphabetisierungssprache bis zum Abschluss der Volksschule bei. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid der Bündner Regierung. Eine Gruppe von Eltern hat beschlossen, das Urteil am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg anzufechten. Dieser hat jedoch beschlossen, den Rekurs nicht zu behandeln.

Die Regierung kann die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen zur Förderung des Romanischen und Italienischen erlauben (Art. 33).

Die Regierung bestimmt die obligatorischen Lehrmittel. Diese werden in den Sprachen Deutsch, Romanisch und Italienisch herausgegeben (Art. 35). Dieser Passus lässt offen, in welcher romanischen Variante, Idiom oder Rumantsch Grischun, die Lehrmittel konzipiert und produziert werden. So wird der Beschluss des Grossen Rates vom August 2003, die romanischen Lehrmittel ab dem Jahre 2005 nur noch in Rumantsch Grischun herauszugeben, korrigiert. Dieser im Rahmen von Sparmassnahmen gefällte Entscheid war der Ausgangspunkt für das Projekt «Rumantsch Grischun in der Schule», das vor allem im Engadin und in weiten Teilen der Surselva auf heftigen Wiederstand stiess. Der Grosse Rat reagierte im Dezember 2011 und beschloss die Herausgabe von Lehrmitteln auch wieder in den Idiomen.

Im Frühling 2012 wollte eine Gruppe pro Rumantsch Grischun eine Volksinitiative lancieren mit dem Ziel die einheitliche Schriftsprache gesetzlich als Schulsprache festzulegen. Eine Abstimmung in ganz Graubünden wäre möglicherweise von Erfolg gekrönt gewesen. Ein Resultat zu Gunsten des Rumantsch Grischun, beeinflusst durch eine mehrheitlich deutschsprachige Bevölkerungsschicht, hätte aber den ohnehin zerbrechlichen Sprachfrieden gefährdet. Um Initiative und Volksabstimmung zu verhindern berief die Lia Rumantscha ein strategisch-politisches Gremium mit Vertretern der unterschiedlichen Positionen. Das Gremium machte der Regierung den Vorschlag, das so genannte Koexistenzmodell «Rumantsch Grischun – Idiome in der Schule» unmittelbar als integralen Bestandteil des aktuellen Lehrplanes zu erklären. Diese Übergangslösung sollte bis zum Inkrafttreten des Lehrplans 21 (in der Vernehmlassung) Bestand halten. Das Koexistenzmodell soll so schnell wie möglich im Art. 32 des Schulgesetzes und im Lehrplan 21 normiert werden. Der Lehrplan 21 hält sich an das Prinzip, dass die Gemeinde entscheidet, welche Alphabetisierungssprache unterrichtet wird. Gemäss Regierungsbeschluss gibt es in idiomatischen Schulen keine elementaren Anforderungen was das Rumantsch Grischun angeht. Auf der Sekundarstufe I bekommen auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen die Möglichkeit, Texte in Rumantsch Grischun und in den anderen Idiomen zu hören und zu lesen.

Arquint, R., Plädoyer für eine gelebte Mehrsprachigkeit. Die Sprachen im Räderwerk der Politik, Verlag Neue Zürcher Zeitung, Turitg 2014

Coray, R., Rätoromanische Mythen. Die Stellung des Bündnerromanischen in der Schweizer Sprachenpolitik, en: Ladinia 26 – 27 (2002 – 2003), 121 – 139

La Quotidiana, Udir e leger rg sin stgalim superiur, 27 da november 2015

Nay, G., Die Stellung des Romanischen als Gerichtssprache, en: Gesetzgebung heute, 1991/1, Chanzlia da la Confederaziun svizra, Berna 1991, 9 – 26

Richter, D., Sprachenordnung und Minderheitenschutz im schweizerischen Bundesstaat: Relativität des Sprachenrechts und Sicherung des Sprachfriedens, Springer, Berlin 2005

Schweizer, R. J. et al., Mehrsprachige Gesetzgebung in der Schweiz: juristisch-linguistische Untersuchungen von mehrsprachigen Rechtstexten des Bundes und der Kantone, Dike, Turitg 2011

Viletta, R., Abhandlung zum Sprachenrecht mit besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gemeinden des Kantons Graubünden, tom 1, Grundlagen des Sprachenrechts, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 4, Turitg 1978